Teilgebiete
Im Bereich des Erbrechts können Sie insbesondere in folgenden Tätigkeitsbereichen auf mein Team und mich zählen:
- Gestaltung von Testamenten
- Vertretung in Erbscheinverfahren
- Regelung von Pflichtteilen und Vermächtnissen
- Erbauseinandersetzungen
- Vermögensübertragungen / Schenkungen unter Lebenden
- Prozessvertretung in erbrechtlichen Streitigkeiten
- Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen
- Testamentsvollstreckung
- internationales Erbrecht
Die zielführende und zufriedenstellende Regelung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche ist dabei unsere oberste Richtschnur.
Testamente und Erbverträge
Professionelle Kenntnisse der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechts sind Grundlage jeder Testamentsgestaltung. Die Praxis zeigt, dass das auf nicht fachkundiger Beratung beruhende eigenhändige Testament fehleranfällig ist. Der unberatene Erblasser will oftmals einzelne Gegenstände vererben, weil er den Unterschied zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis nicht kennt. Der Laie hat keine Kenntnis vom Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge.
Durch ein fehlerhaftes Testament kann der Wille des Erblassers ins Gegenteil verkehrt werden und langjährige Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen.
Die Gestaltung Ihres letzten Willens sollte Ihnen daher fachkundige Beratung wert sein, insbesondere wenn es darum geht Ihren gegenwärtigen und voraussichtlichen künftigen Bestand des Nachlasses zu erfassen.
Ich entwerfe Ihnen abgestimmt auf Ihre individuellen Verhältnisse:
- Einzeltestamente,
- Ehegattentestamente,
- Erbverträge,
- Geschiedenentestamente,
- Testamente der Patchworkfamilie,
- Testamente von Eltern behinderter Kinder,
- Bedürftigentestamente,
- Unternehmertestamente.
Bei der Ausgestaltung Ihres letzten Willens unterstütze und berate ich Sie eingehend. Gemeinsam setzen wir uns mit Ihren Familien- und Vermögensverhältnissen auseinander und regeln im Detail, was in welchen Fällen und Konstellationen mit Ihrem Vermögen passieren soll.
Lebzeitige Vorsorgemaßnahmen
und lebzeitige Zuwendungen
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Die Kombination aus einer Vollmacht in Vermögensangelegenheiten mit einer Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten sowie mit einer Patientenverfügung wird von meinen Mandanten als Vorsorgepaket neben einer letztwilligen Verfügung äußerst positiv angenommen.
Die Verbindung beider Vollmachten dient der Vermeidung einer Betreuung und verhindert die Intensivtherapie, wenn sich der Betroffene im finalen Sterbeprozess befindet. Denn es gilt der Grundsatz, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist und ein Betreuer nicht gerichtlich bestellt werden darf, soweit eine Vollmacht erteilt ist.
Das gesetzlich geregelte Institut der Patientenverfügung ist Ausdruck Ihres fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts im Falle Ihrer späteren Einwilligungsunfähigkeit in medizinische Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe.
Ich erstelle Ihnen gerne ein solches Vorsorgepaket neben Ihrem letzten Willen und veranlasse auf Ihren Wunsch die Registrierung Ihrer Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer, damit diese im Betreuungsfalle aufgefunden wird.
Lebzeitige Zuwendungen, vorweggenommene Erbfolge
Wenn Sie Ihr Vermögen oder Teile ihres Vermögens schon zu Lebzeiten in Vorwegnahme späterer Erbfolge auf Ihre Kinder oder auf Ihren Ehegatten übertragen wollen, brauchen Sie keine letztwillige Verfügung mehr.
Ich berate Sie bei der Übergabe von Grundstücken oder Unternehmen auf die nächste Generation.
Dabei lege ich bei der Vertragsgestaltung Wert auf die Absicherung des Übergebers durch vorbehaltene Nutzungsrechte an der Immobilie, durch Sicherung der Betreuung und Pflege des Übergebers, durch Rückforderungsrechte des Übergebers sowie durch Abfindung der weichenden Abkömmlinge, um späteren Streit unter den Geschwistern zu vermeiden, und schließlich auf die Ausnutzung der Rechtslage bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer.
Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht gehört zum Kernbereich des deutschen Erbrechts. Es stellt den gesetzlichen Kompromiss zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und dem Schutz des Familienerbrechts dar.
Es gewährleistet, dass die Abkömmlinge der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner und auch die Eltern wertmäßig am Nachlass beteiligt werden. Sie erhalten ein Geldvermächtnis in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Neben dem Pflichtteilsanspruch kennt unser Gesetz noch den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Er sichert die Nachlassbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten für den Fall, dass der Erblasser sein Vermögen durch lebzeitige Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod mindert. Diese ergänzungspflichtigen Schenkungen werden seit der Erbrechtsreform nach der Abschmelzungsregel nur noch zeitlich begrenzt berücksichtigt.
Im Bereich des Pflichtteilsrechts unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, indem ich den Erben zur Auskunft über den Nachlassbestand oder zur Wertermittlung bestimmter Nachlassgegenstände (Grundstücke) auffordere. Ich stehe Ihnen aber auch mit sachkundiger Hilfe zur Seite, wenn Sie als Erbe ein Nachlassverzeichnis aufstellen müssen, damit der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche beziffern kann.
Vermächtnis
Das Vermächtnis ist bei der Testamentsgestaltung das Instrument zur Zuwendung einzelner Gegenstände aus dem Nachlass an den Bedachten.
Der Bedachte wird dabei nicht Erbe oder Miterbe. Er ist lediglich ein außenstehender Nachlassgläubiger. Zur Erfüllung des Vermächtnisses ist meist der Erbe verpflichtet. Er trägt nach der Rechtsprechung auch die Kosten der Vermächtniserfüllung.
Gegenstand eines Vermächtnisses kann alles sein, was dem Bedachten einen Vermögensvorteil bringt. Hierunter fallen:
- Geldvermächtnis
- Rentenvermächtnis
- Wohnungsvermächtnis
- Nießbrauchsvermächtnis an Grundstücken
- usw.
Ich berate Sie bei der Annahme oder bei der Ausschlagung des Vermächtnisses und vertrete Sie bei der Erfüllung Ihrer Vermächtnisansprüche.
Erbengemeinschaft
Das Ziel der meisten Erbengemeinschaften ist die Teilung des Nachlasses unter den Miterben nach dem Erbfall. Aus diesem Grund kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen und zwar unabhängig von der Größe seines Erbteils.
Nach den gesetzlichen Teilungsregeln sind zunächst sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Der verbleibende Nachlass wird dann unter den Miterben entsprechend den Erbquoten und unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichungspflichten verteilt.
Ausgleichungspflichten entstehen grundsätzlich zwischen Abkömmlingen im Falle der gesetzlichen Erbfolge. Sie müssen untereinander alle lebzeitigen Vorempfänge des Erblassers (Ausstattungen, Schenkungen) zur Ausgleichung bringen. Das bedeutet, dass sie unter Umständen unterschiedlich hohe Beträge aus dem Nachlass erhalten, obwohl sie mit der gleichen Erbquote am Nachlass beteiligt sind.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann in verschiedenen Formen erfolgen. Dabei ist der einvernehmlichen Aufhebung durch
- Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrages oder
- durch Erbteilsübertragung oder
- durch Abschichtungsvereinbarung
grundsätzlich der Vorzug einzuräumen.
Denn eine streitige Erbauseinandersetzung ist mit hohen Kosten und mit einem hohen Prozesskostenrisiko verbunden. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Miterben nicht über die Bewertung und Übernahme von Nachlassgrundstücken einigen können. Diese müssen dann öffentlich versteigert werden, was für alle Miterben finanzielle Verluste zur Folge hat.
Ich unterstütze Sie bei den oft schwierigen Verhandlungen mit den Miterben und helfe Ihnen bei der Aufstellung eines Teilungsplans, der Ihre Interessen angemessen berücksichtigt.